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- Versicherungskennzeichen: Wird ein Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, worunter auch seine Montage fällt, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Daraus resultiert ein Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog von 40 €
- Profiltiefe: Wenn bei einem E-Bike die Profiltiefe weniger als 1 mm beträgt, kann die nach §36 Abs. 2 StVZO fällige Strafe bis 50 € und drei Punkten im Flensburger Zentralregister bedeuten
- Fahren unter Alkoholeinfluss: Bei dem strafbaren Fahren trotz Fahruntauglichkeit (ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen bzw. ab 1,6 Promille auch ohne Ausfallerscheinungen) drohen außer der eigentlichen Strafe auch strafrechtliche Nebenfolgen wie die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist oder die polizeiliche Sicherstellung des Führerscheins.